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Autor Nachricht
elf
(meinesgleichen)

genau! deshalb aber wollte ich sagen, die akzeptanz passiver sterbehilfe ist der knackpunkt hier, auch wenn es nicht das thema war, glaub einer krankenschwester, die tagtäglich mit alten, kranken menschen arbeitet, die lieber langsam gehen dürfen würden, von zahlreichen medikamenten, operationen, wie stents etc. aber daran gehindert werden, dadurch aber immer weniger lebensqualität haben.

man kann nicht mehr so einfach an altersschwäche sterben, da ist die moderne medizin vor. das resultat ist oft lebensmüdigkeit, einsamkeit, völlige isolation, abhängigkeit von angehörigen, die es nicht immer gut meinen.

palliativmedizin ist ein irreführender, sogar euphemistischer begriff. was sie meint, ist aber gut.
sie meint, das sinnvolle weglassen rein lebensverlängernder maßnahmen und das bereitstellen von schmerzlindernder, angstlösender medizin, sauerstoffgabe bei atemnot, lagerung und guter pflege und nur, wenn es ausdrdücklich gewünscht ist, zuwendung auch der zwischenmenschlichen, nicht nur der pflegerischen art.
das zu erspüren, wo jmd. danach sucht und wo es jmd. zuviel ist, ist einer pflegekraft oder einem arzt zuzumuten.

die heutige medizin ist unmenschlich, da völlig technisiert.
man muß die menschen irgendwann davor schützen dürfen. daß es auf passive sterbehilfe hinausläuft, ist ein drama, denn medizin hat damit ihr ziel verfehlt, indem sie auf teufel komm raus heilt und leben verlängert., nur weil sie technisch dazu in der lage ist.

die ursache ist die angst vor tod, schwäche, abhängigkeit, kontrollverlust... in der heutigen leistungsgesellschaft.

palliativmedizin bezieht sich übrigens fast immer auf sterbende.
o.k., auch auf chronisch kranke, bei denen eine heilung nicht möglich ist, bis zum aktuellen wissenschaftlichen stand. da benutzt man diesen begriff aber normalerweise nicht.



02.01.15, 09:07:43
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Zitat:
Drei von vier der in der Debatte um Sterbehilfe vorgelegten Gesetzentwürfe tragen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben und die Würde jedes Menschen nur ungenügend Rechnung. Eine Beschränkung des Verbotes der Sterbehilfe auf geschäftsmäßige oder organisierte Fälle, wie es der Entwurf von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) vorsieht, wird dieser staatlichen Schutzpflicht nicht gerecht. Vielmehr bestehen gerade auch im engeren familiären Umfeld des Sterbenskranken Abhängigkeiten und Erwartungshaltungen, die die stets prekäre freiverantwortliche Entscheidung am Lebensende strukturell gefährden.

Die Gesetzentwürfe von Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Die Linke) einerseits sowie Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) andererseits, die ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen legalisieren und so das in 10 von 17 Ärztekammerbezirken geltende Verbot außer Kraft setzen wollen, sind mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet bereits formell verfassungswidrig. Aber auch materiell bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob durch eine gesetzlich näher ausgestaltete Organisation der Suizidbeihilfe bei Künast und Sitte dem verfassungsrechtlich gebotenen Autonomie- und Lebensschutz ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Diesem hohen Schutzgut genügt hingegen der Gesetzentwurf von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU), der ein umfassendes Verbot der Suizidbeihilfe vorsieht. Ein solches Verbot, mit dem die Rechtsordnung gegen die Selbsteinschätzung des Lebensmüden um der Menschenwürde willen daran festhält, dass das Leben unter allen Umständen ein erhaltenswertes Gut darstellt, ist nicht nur verfassungskonform, sondern verfassungsrechtlich sogar geboten.

Prof. Dr. Christian Hillgruber lehrt Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Der Text basiert auf einem Gutachten, das der Verfasser für eine Anhörung vor dem Deutschen Bundestag verfasst hat.

Quelle

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
29.10.15, 18:46:21
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Der Bundestag hat nun offenbar diesen Entwurf beschlossen:
Zitat:
Der von Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) eingebrachte Entwurf galt bislang als der aussichtsreichste. Die Abgeordneten wollen die geltenden Regelungen - also Straffreiheit bei Beihilfe zum Suizid - nicht ändern. Sie wenden sich jedoch gegen die "geschäftsmäßige Sterbehilfe". Damit meinen sie ein "auf Wiederholung angelegtes, organisiertes Handeln". Das bedeutet, dass Sterbehilfe allen Vereinen oder Personen verboten wäre, die nicht nur in einem Einzelfall Sterbehilfe leisten - unabhängig davon, ob sie damit Geld verdienen oder nicht. Kritiker wenden ein, dass davon auch Ärzte betroffen sein könnten, die im Berufsleben häufig mit Todkranken zu tun haben. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben bereits Zweifel geäußert, ob der Entwurf überhaupt verfassungskonform ist. Zu unscharf sei definiert, wo die Grenze zwischen Einzelfall und wiederholter, geschäftsmäßiger Sterbehilfe verläuft.

Quelle

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
06.11.15, 13:13:55
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Fundevogel
(Angehörigenbereich)

"Region & NRW" - 6.11.2015 - Aachener Nachrichten

Rudolf Henke:
"Ich habe den Gesetzentwurf von Brand und Griese mitgezeichnet. Die Aufgabe von Ärzten ist es, Leben zu retten, Gesundheit zu erhalten, Krankheiten zu heilen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Weder die Tötung eines Patienten noch Beihilfe zum Suizid gehören zu den ärztlichen Aufgaben. So sieht es auch die (Muster-)Berufsordnung der Ärzte.

Kein Patient muss eine ungewollte Behandlung gegen seinen Willen erdulden,
(Anm. Fundevogel: Hört auf Henke ihr Ärzte und Therapeuten: Wie haltet Ihr es denn mit Gutachten für autistische Kinder, deren aufgezwungene Aufenthalte in Psychiatrien, ABA?)

auch lebenserhaltende Maßnahmen dürfen nicht gegen seinen Willen fortgesetzt werden. Das soll so bleiben. Ich bin aber dafür, geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid auch mit dem Strafrecht zu unterbinden."

Wikipedia:
"Rudolf Henke (* 5. Juni 1954 in Birkesdorf (heute Stadt Düren)) ist Internist, Politiker (CDU) und seit 1989 im Vorstand der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, deren Vorsitz er im Jahr 2007 übernahm. Seit 1981 ist Henke Mitglied der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein, seit 1985 in deren Kammervorstand, seit November 2011 als Präsident. Henke ist Mitglied des Deutschen Bundestags. 2011 wurde er zudem zum Präsidenten der Ärztekammer Nordrhein gewählt. Henke ist weiterhin deutscher Delegierter des Weltärztebundes. Henke ist Vorsitzender der Deutsch-Japanischen Kulturgesellschaft Aachen e. V., Mitglied im Caritasverband für die Regionen der Stadt Aachen und Aachen Land e. V. Mitglied der Medizinischen Gesellschaft Aachen e. V., Kuratoriumsmitglied der AIDS-Hilfe Nordrhein-Westfalen, Mitglied der Europa-Union Deutschland."


Ulla Schmidt:
"Ich werde für den Gesetzesentwurf von Griese und Brand stimmen. Die aktuelle Debatte über Sterbehilfe ist geprägt von Unsicherheiten und Ängsten, die viele Menschen haben, wenn sie an ihr Lebensende denken. Die Antwort einer solidarischen Gesellschaft darf nicht die Ausweitung von Sterbehilfe sein, sondern Hilfe beim Sterben. Wir brauchen stattdessen mehr Aufklärung, mehr und bessere Hospizarbeit und Palliativmedizin, ein Verbot von organisierter Sterbehilfe durch Vereine und den Erhalt und die Sicherung des Freiraumes, den Ärzte in ethischen Grenzsituationen am Ende des Lebens schon heute haben."

Wikipedia:
"Ulla Schmidt... ist eine deutsche Politikerin (SPD) und seit dem 22. Oktober 2013 Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages.
Schmidt war von Januar 2001 bis 2009 Bundesministerin für Gesundheit (2002 bis 2005 auch für Soziale Sicherung) und ist mit knapp neun Jahren Amtszeit die bisher am längsten amtierende für das Ressort Gesundheit zuständige Ministerin auf Bundesebene. Schmidt ist Mitglied der Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag. Sie ist Schirmherrin der Deutschen Hospiz- und PalliativStiftung. Seit Februar 2010 ist sie als Abgeordnete der SPD im Bundestag Mitglied der Parlamentarischen Versammlung der NATO und die stellvertretende Leiterin der deutschen Delegation. Im Weiteren arbeitet sie als ordentliches Mitglied im Unterausschuss „Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik“ und im Ausschuss „Kultur und Medien“. Sie ist stellvertretendes Mitglied im Auswärtigen Ausschuss und im Unterausschuss „Zivile Krisenprävention und vernetzte Sicherheit“.
In der Filmförderungsanstalt Berlin ist sie stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates.
Sie ist ehrenamtliches Mitglied der deutschen UNESCO-Kommission und Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in Bonn. Auf dem Bundeskongress der deutschen Bundesvereinigung Lebenshilfe am 22. September 2012 in Marburg wurde Schmidt...zur Bundesvorsitzenden der Lebenshilfe bis 2016 gewählt. Seit Mai 2013 ist Ulla Schmidt auch Mitglied des Aufsichtsrats von AKTION MENSCH."



Ihr seid das Licht der Welt. Es kann die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen sein. (Johannes 8.12).
Man zündet auch nicht ein Licht an und setzt es unter einen Scheffel, sondern auf einen Leuchter; so leuchtet es denn allen, die im Hause sind. (Markus 4.21) (Lukas 8.16)
06.11.15, 20:51:17
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 06.11.15, 22:30:59

Zitat:
auch lebenserhaltende Maßnahmen dürfen nicht gegen seinen Willen fortgesetzt werden. Das soll so bleiben.

Was hat das mit dem Thema zu tun? Seltsame Wortmeldung.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
06.11.15, 22:30:44
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drvaust
(stillgelegt)

Zitat von 55555:
Zitat:
auch lebenserhaltende Maßnahmen dürfen nicht gegen seinen Willen fortgesetzt werden. Das soll so bleiben.
Was hat das mit dem Thema zu tun? Seltsame Wortmeldung.
Wenn ein Arzt, auf Wunsch (oder Forderung) des Patienten, die lebenserhaltende Maßnahmen beendet, woraufhin der Patient stirbt, kann das als Sterbehilfe gewertet werden.
Außerdem gibt es einen Grenzbereich, da sind Behandlungen lebensgefährlich oder lebensverkürzend, da muß der Arzt abwägen. Z.B. können starke Schmerzmittel bei hoher Dosierung zum Tod führen. Darf der Arzt einem suizidgefährdeten Patienten Medikamente verschreiben, die bei entsprechender Dosierung tödlich sind?
Viele Ärzte lassen den Patienten lieber leiden, statt sterben, um nicht in den Verdacht von Sterbehilfe zu geraten (dafür gibt es auch noch andere Gründe).
Ich habe Angst, hilflos gegen meinen Willen am Leben erhalten zu werden.
08.11.15, 00:03:54
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Passive Sterbehilfe, also Behandlung einstellen, wird schon seit langer Zeit als etwas anderes gesehen als aktive Sterbehilfe, um die es nun ging?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
08.11.15, 00:12:07
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drvaust
(stillgelegt)

Bei schwerkranken Menschen, die nur noch mit medizinischer/ärztlicher Hilfe am Leben erhalten werden, ist die Grenze zwischen passiver und aktiver Sterbehilfe fließend. Es wurden schon mehrfach Mediziner angeklagt, weil sie angeblich, z.B. Morphium, überdosiert hatten oder die Behandlung zu früh einstellten.
Es gibt auch die Auffassung, daß ein Arzt einen Patienten gegen seinen Willen am Leben erhalten muß, weil der Patient nicht bei klarem Verstand ist. (Weil, wer sterben will ist nicht bei klarem Verstand.)
Es wurden auch schon Ärzte angeklagt, weil sie Patienten mit Suizidgefahr größere Packungen von Medikamenten verschrieben hatten, mit denen sich die Patienten getötet hatten. Da wurde auch bewußte Tötung, durch Beschaffung von tödlichen Medikamenten, unterstellt.
In dem Gesetzes-Entwurf geht es auch um passive Sterbehilfe, die Definition und Abgrenzung. Meiner Meinung nach zu ungenau formuliert.
08.11.15, 00:55:41
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

geändert von: 55555 - 08.11.15, 01:13:48

Ich weiß nicht genau, wie du auf deine Einschätzungen kommst.

Was meinst du zu den Begriffsklärungen der unten zitierten Top-Sterbehilfeinstanz?
Zitat:
Passive Sterbehilfe

Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Ernährung und Beatmung oder Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika. Passive Sterbehilfe ist geboten, wenn der Patient sich entsprechend äußert oder wenn die Maßnahmen - unabhängig vom Patientenwillen - medizinisch wirkungslos oder gar schädlich sind. Problematisch ist der Begriff "passive Sterbehilfe", weil er auch Handlungen umfasst, die auch aktiv gewertet werden können, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgerätes. Mittlerweile ist aber durch Gerichte und die Bundesärztekammer klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Sie müssen sie abbrechen, wenn der Patient das will.

Quelle

Bei passiver Sterbehilfe liegt ein Wunsch vor sterben zu wollen und der Tod wird nicht von außen herbeigeführt aber auch nicht mehr aufgehalten in seinem natürlichen Lauf. "Abschalten"/Behandlung einstellen wegen medizinischer Aussichtslosigkeit würde ich nicht als Sterbehilfe bezichnen wollen.

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
08.11.15, 01:10:52
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drvaust
(stillgelegt)

Diese Formulierung finde ich richtig.
Aber in der Praxis, für Ärzte und Richter, wird das oft anders gesehen/ausgelegt.
Z.B. der Vater eines Bekannten war nach einer riskannten Operation halb tot, wurde nur noch künstlich am Leben erhalten (Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse usw.). Der Patient hatte vor der Operation schriftlich verfügt, daß er unter diesen Bedingungen nicht mehr leben will. Er hatte versucht, sich die Schläuche herauszuziehen. Der Sohn, später gesetzlicher Betreuer, hatte versucht, den Willen seines Vaters durchzusetzen. Das Gericht hatte den Sohn zwar als gesetzlichen Betreuer eingesetzt, aber ausdrücklich nicht für diesen Bereich. Das Gericht hatte, obwohl es die Äußerungen und den Zustand des Patienten kannte, bestimmt, daß der Patient am Leben erhalten werden muß.
Für Ärzte ist eine Entscheidung für passive und indirekte Sterbehilfe riskant, und daran hat sich nicht viel geändert.
08.11.15, 01:49:43
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55555
(Fettnäpfchendetektor)

Du meinst sowas wird mit der neuen gesetzlichen Regelung besser? Wieso sollte es?

Mancherorts steckt man Eltern ins Gefängnis, die ihre Kinder aus ideellen Gründen nicht zum Arzt bringen. Anderswo schützt man fremde Kulturen mittels Strafen vor Kontakt und Einmischung.
08.11.15, 10:15:36
Link
drvaust
(stillgelegt)

Zitat von drvaust:
... und daran hat sich nicht viel geändert.
Ich meinte das zum neuen Gesetz.
Abgesehen vom Verbot gewerbsmäßiger und wiederholter Sterbehilfe, ist der unklare Bereich für Ärzte nicht verändert worden.

09.11.15, 03:25:49
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