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In dem Fall war der arbeitslose Kläger von der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgefordert worden, sich auf eine Stelle als Disponent in einer Autowaschanlagenfirma zu bewerben. Der Mann gab in seiner Bewerbung zwar an, dass er eine geregelte Arbeit suche, hob aber hervor, dass er diese Tätigkeit betreffend weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit sei.
Die Firma teilte der BA darauf hin mit, dass der Kläger kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe. Die BA verhängte deshalb eine dreimonatige Sperrzeit auf die damals noch gezahlte Arbeitslosenhilfe. Außerdem forderte sie bereits überwiesene Gelder wieder zurück.
Die Richter stellten fest, dass mit der Hervorhebung von negativen Tatsachen das Bewerbungsschreiben nicht als Bewerbung zu werten sei. Mit einer Bewerbung müsse der Arbeitssuchende das Interesse an einer Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen.