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Haftpflicht und Zusatzversicherung

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15.01.14, 03:53:13

frontdoor

Zitat von drvaust:
Das ist ein kritischer Sachverhalt. Aber muß man den Vermieter informieren, ob man 'behindert' ist?

Ich habe tatsächlich schon mehrfach Bewerbungsformulare von Vermietern gelesen in denen danach gefragt wurde ob man einen Schwerbehindertenausweis hat und wenn ja mit welchem GdB und dann sollte man noch genau aufschreiben welche "Behinderung" man hat.
15.01.14, 22:55:32

drvaust

Zitat von frontdoor:
... ob man einen Schwerbehindertenausweis hat und wenn ja mit welchem GdB und dann sollte man noch genau aufschreiben welche "Behinderung" man hat.
Da wäre die Rechtslage interessant. Darf man eine 'Behinderung' verschweigen oder lügen?
Den Vermieter geht das ja nichts an. Aber wenn man diese Aussage verweigert, kann man das auch angeben, weil der Vermieter dann meistens vom Schlechtesten ausgeht.
Darf man da lügen, wie bei unzulässigen Fragen bei einer Arbeitsstellen-Bewerbung?
15.01.14, 23:51:25

55555

Ich vermute eine Lüge ist auch in einem solchen Fall statthaft. Wann ein Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer solchen Angabe haben soll ist für mich im Moment nicht ersichtlich. Eine Firma hat in manchen Bereichen ein berechtigtes Interesse.
08.02.14, 20:04:58

55555

Zitat:
deliktunfähig - oder auf gut deutsch: schuldunfähig.

Das sollte vielleicht noch etwas präzisiert werden:
Zitat:
Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten (einschl. schwere geistige Behinderungen und Hirnabbauprozesse, wie beim Korsakow-Syndrom) führen zur Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). „Lichte Momente“ (lucida intervalla) machen einen ansonsten voll Geschäftsunfähigen deliktsfähig. Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit (siehe § 105 BGB) nicht zur Deliktsunfähigkeit.

Personen, die unter rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stehen, sind dadurch nicht in der Deliktsfähigkeit beschränkt (Parallele zur Geschäftsfähigkeit) (§ 104 BGB). Beim Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) jedoch sieht es anders aus.

Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an.

Quelle
 
 
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